Satzung des Computer-Clubs an der RWTH Aachen e.V.

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Computer-Club an der RWTH Aachen e.V. und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.

Er hat seinen Sitz in Aachen und ist in das dortige Vereinsregister eingetragen.

§2 Zweck

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung und der Berufsbildung, hier insbesondere der Studenten der RWTH Aachen, auf dem Gebiet der Erforschung und Erprobung von Datenverarbeitungsanlagen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Aus- und Weiterbildung der Mitglieder in Arbeitsgruppen und Kursen, insbesondere für spezielle Interessengruppen,
  2. Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern durch regelmäßige Fachdiskussionen,
  3. die Verbindung von Theorie und Praxis in Exkursionen,
  4. durch Darstellung und Auseinandersetzung mit den gesellschaftlichen Auswirkungen der Datenverarbeitung.

Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 Mittel

Der Verein darf neben den zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und laufenden Verpflichtungen erforderlichen Mitteln eine Rücklage ansammeln, die die nachhaltige Erfüllung seines satzungsgemäßen Zweckes sicherstellt.

§4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Fördernde und Ehrenmitglieder haben nur beratende Funktionen und kein Stimmrecht aber ansonsten gleiche Rechte und Pflichten. Ehrenmitglieder können gleichzeitig auch ordentliche Mitglieder sein. Für die Mitgliedschaft ist es nicht erforderlich, Student zu sein.

Die Aufnahme der ordentlichen und fördernden Mitglieder in den Verein erfolgt durch den Vorstand. Die Aufnahme von Ehrenmitgliedern erfolgt ausschließlich auf Vorschlag des Arbeitsgruppenleitertreffens durch geheime Wahl auf der Mitgliederversammlung. Es steht den Mitgliedern frei, dem Arbeitsgruppenleitertreffen Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften zu machen.

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch schriftlich mitgeteilten Austritt,
  2. durch Ausschluß aus dem Verein mit Zweidrittelmehrheit des Vorstandes auf Vorschlag des Arbeitsgruppenleitertreffens.
  3. Gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.

§5 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des monatlichen Beitrages der ordentlichen Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Arbeitsgruppenleitertreffens bestimmt. Für die fördernden Mitglieder kann die Mitgliederversammlung einen jährlichen Mindestbeitrag festsetzen. Ehrenmitgliedern ist eine jährliche Beitragszahlung in selbstgewählter Höhe freigestellt.

Die Beiträge sind jährlich bis spätestens zum Ende des Monats Februar auf das Konto des Vereins zu überweisen.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. das Arbeitsgruppenleitertreffen,
  3. die Mitgliederversammlung.

Die Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit für den Verein keine Vergünstigung und für ihre Auslagen keine Entschädigung.

§7a Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei Personen, dem ersten und zweiten Vorsitzenden sowie einem Kassenführer.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung einzeln in offener Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt. Auf Antrag mindestens eines Mitglieds findet die Wahl geheim statt. Die Wahl erfolgt auf die Dauer eines Vereinsjahres, Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.

Der Vorsitzende insbesondere führt die laufenden Geschäfte im Namen des Vorstandes aus. Die stellvertretenden Vorsitzenden üben die Befugnisse der Vorsitzenden in deren Vertretung aus. Der Kassenführer übernimmt die Kassenführung und ist dafür verantwortlich, daß die Zeichnenden dem Namen des Vereins ihre Namensunterschrift beifügen.

Bei Beschlußfassungen entscheidet die Mehrheit des Vorstandes. Beschlüsse des Vorstandes können durch Beschluß der Mitgliederversammlung rückgängig gemacht werden.

Vetorecht

Der Vorstand kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder, oder der Kassenführer allein in den Fällen, die finanzielle Belastungen des Vereins betreffen, Beschlüsse des Arbeitsgruppenleitertreffens aufheben. Zu jedem durch das Vetorecht aufgehobenen Beschluß ist auf der nächsten Mitgliederversammlung, noch vor der Entlastung des alten und Wahl eines neuen Vorstandes, ein Tagesordnungspunkt vorzusehen. Ferner müssen Vorstand bzw. Kassenführer den Gebrauch ihres Vetorechtes auf der Mitgliederversammlung begründen.

Einrichtung von Arbeitsgruppen

Eine Arbeitsgruppe wird durch den Vorstand, ausschließlich auf Vorschlag des Arbeitsgruppenleitertreffens oder durch Beschluß der Mitgliederversammlung eingerichtet oder aufgelöst. Die Arbeitsgruppe schlägt dem Vorstand als ihren Leiter ein von ihr gewähltes Vereinsmitglied vor. Der Vorstand muß innerhalb von 6 Wochen den Vorgeschlagenen als Leiter ernennen oder ihn ablehnen. Bis zu einem von ihm akzeptierten Vorschlag kann der Vorstand einen kommissarischen Leiter einsetzen.

§7b Das Arbeitsgruppenleitertreffen

Das Arbeitsgruppenleitertreffen besteht aus dem Vorstand und den vom Vorstand ernannten Leitern der Arbeitsgruppen. Seine Aufgabe ist die Führung des Vereins in allen Angelegenheiten, bis auf die in §7a dieser Satzung genannten Aufgaben des Vorstands. Insbesondere lädt es zur Mitgliederversammlung ein, legt deren Tagesordnung fest und bestimmt einen aus seiner Mitte als Leiter der Versammlung.

Das Arbeitsgruppenleitertreffen tagt vereinsöffentlich und mindestens einmal im Monat. Die Sitzungstermine werden im voraus für mindestens ein Semester festgelegt und öffentlich bekanntgegeben. Die Sitzung, auf der die Tagesordnung und der Termin für die Mitgliederversammlung beschlossen wird, ist besonders zu kennzeichnen. Beschlüsse des Arbeitsgruppenleitertreffens werden mit der Mehrheit der anwesenden Arbeitsgruppenleiter und anwesenden Vorstandsmitglieder gefaßt.

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zu den einzelnen Sitzungen des Arbeitsgruppenleitertreffens Tagesordnungspunkte einzubringen. Tagesordnungspunkte zur Mitgliederversammlung können von den Mitgliedern bis zu der Sitzung eingebracht werden, auf der das Arbeitsgruppenleitertreffen die Tagesordnung beschließt.

§8 Rücktritte

Die Rücktrittsfrist für Vorstandsmitglieder beträgt 6 Wochen. Scheiden zwei oder mehr Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand aus, so sind binnen 6 Wochen Nachwahlen erforderlich. In dieser Zeit werden die Geschäfte von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern und dem Arbeitsgruppentreffen kommissarisch wahrgenommen.

§9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung, die vom Arbeitsgruppenleitertreffen einzuberufen ist, wird einmal jährlich im April, Mai oder Juni abgehalten. Die Einladung erfolgt schriftlich an die Mitglieder und enthält die Tagesordnung. Sie muß 14 Tage vor dem Sitzungsbeginn abgeschickt werden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von Arbeitsgruppenleitertreffen jederzeit einberufen werden. Sie muß innerhalb von 30 Tagen einberufen worden werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder sie schriftlich beantragen.

Die Mitgliederversammlung beschäftigt sich unter anderem mit:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Arbeitsgruppenleiter,
  2. Wahl zweier Rechnungsprüfer,
  3. Abnahme der Jahresrechnung des Kassenführers,
  4. Berichte, Verhandlungen und Beschlußfassung in Angelegenheiten des Vereins,
  5. Entlastung und Wahl des Vorsitzenden,
  6. Vergabe des Titels des Ehrenvorsitzenden.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Die Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Arbeitsgruppenleitertreffens kann eine Mitgliederversammlung für beschlußunfähig erklären, wenn weniger als 15% der ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend sind. In diesem Fall ist binnen 6 Wochen neu einzuladen. Die neue Mitgliederversammlung ist zu den Tagesordnungspunkten der Sitzung in jedem Fall beschlußfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§10 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist das Akademische Jahr, es beginnt mit dem Beginn des Wintersemesters und endet mit dem Ende des darauffolgenden Sommersemesters.

§11 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Beschlüsse über Änderung der Satzung sowie der Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung, und zwar mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Von der Abänderungsmöglichkeit ist §11 ausgenommen.

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen zur Förderung ihrer wissenschaftlichen Aufgaben zu.

§12

§11 Satz 3 gilt ebenfalls für den Fall der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes.

§13 Verwendung von Clubeigentum

Die widerrechtliche Benutzung von Clubeigentum ist nicht gestattet.

Aachen, den 11. Januar 2010

Ohne Gewähr.